Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Brütsch/Rüegger Tools GmbH Deutschland

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Brütsch/Rüegger Tools GmbH ("AGB") gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (nachfolgende gemeinsam "Kunden" genannt).
 

§ 1 Geltungsbereich

1. Für alle Lieferungen und Leistungen, wie auch für alle rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse im Sinne von § 311 Abs. 2 und 3 BGB gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch für alle künftigen rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse mit unseren Kunden.

2. Der Kunde erkennt durch die widerspruchslose Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen die Geltung unserer AGB an. Im Übrigen bedürfen alle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sie von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
 

§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrages

1. Sämtliche unserer Angebote, u.a. im Katalog („Tool Book“) sowie auf Datenträgern, im Internet und in elektronischen Medien und sonstige Werbeaussendungen, sind freibleibend. Sie stellen kein für uns bindendes Angebot dar, wir übernehmen damit kein Beschaffungsrisiko. Wir behalten uns vor, auch während der Gültigkeitsdauer des Kataloges („Tool-Book“) Produkte aus dem Programm zu nehmen bzw. zu ersetzen, sowie Produkteigenschaften zu ändern. Bereits verbindlich abgeschlossene Kaufverträge bleiben davon unberührt.

2. Die in Katalogen, auf Datenträgern, in elektronischen Medien, und sonstigen Werbeaussendungen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten sowie in Bezug genommenen E-, DIN-, VDE-Normen oder -Daten stellen keine Garantien (Zusicherungen) sondern lediglich Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar, die bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit berichtigt werden können.

3. An Katalogen, auch auf Datenträgern und in elektronischen Medien, und sonstigen Verkaufsunterlagen (nicht jedoch sonstigen Werbeaussendungen) behalten wir uns neben dem gesetzlichen Urheberrecht auch das Eigentum vor; sie dürfen Dritten nicht überlassen werden.

4. Die Bestellungen des Kunden bei uns stellen für diesen ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bestellung durch Auftragsbestätigung in Textform annehmen oder dadurch, dass wir dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

5. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt auch nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Für den Fall, dass die bestellte Ware nicht lieferbar ist, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern wir den Kunden zuvor unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und einen bereits gezahlten Betrag unverzüglich zurückerstattet haben.
 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Ist eine schriftliche Preisvereinbarung nicht getroffen, so gelten die Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, die am Tage der Bestellung in unseren neuesten Katalogen und Preislisten angegeben sind. Kataloge und Preislisten können in unseren Verkaufsräumen eingesehen oder über uns kostenfrei angefordert werden.

2. Innerhalb Deutschlands liefern wir ab einem Auftragswert von 150 € netto frei Haus, einschl. Verpackung. Ausgenommen hiervon sind alle Artikel, die aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihres sperrigen Umfangs ab Mannheim bzw. ab Werk geliefert werden.

3. Unsere Rechnungen sind ausnahmslos 30 Tage nach Rechnungsausstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum gewähren wir ab einem Bestellwert von mindestens 25 € 2% Skonto. Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Zahlung gilt erst als erfolgt mit Gutschrift auf unserem Konto. Wechsel nehmen wir nicht in Zahlung.

4. Bei Verzug des Kunden, spätestens aber ab dem 31. Tag ab Zugang unserer Rechnungen, sind wir berechtigt den gesetzlichen Verzugszinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Daneben können wir nach Verzugseintritt eine Bearbeitungspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB verlangen.

5. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen nur für Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis.

7. Wir behalten uns bei Zahlungsverzug des Kunden vor, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen.
 

§ 4 Lieferzeit, Entgegennahme der Ware

1. Wir können, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang vornehmen.

2. Die Lieferung bestellter Ware erfolgt innerhalb der in unsere Auftragsbestätigung angegebenen Frist, ansonsten frühestmöglich und in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsabschluss (Lieferfrist). Diese Lieferfrist gilt nicht für Sonderwerkzeuge (sogenannte Klammerartikel). Die vorgenannte Regel-Lieferfrist wie auch sonstige Lieferfristen oder -termine (Lieferzeit) gelten stets als annähernd (also ca.), sofern nicht im Einzelfall eine verbindliche Lieferzeit in Textform vereinbart ist. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferzeit die endgültige Klärung sämtlicher technischen Einzelheiten, ggf. die rechtzeitige Beibringung der vom Kunden mitzuteilenden Angaben, zu erklärenden Freigaben, soweit vereinbart auch den Eingang der Anzahlung, voraus.

3. Im Fall eines Überschreitens der durch ca.-Frist bzw. -Termin bestimmten Lieferzeit ist der Kunde nach Ablauf einer uns zu setzenden angemessenen, mindestens 10 Arbeitstage betragenden Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Überschreitens einer verbindlichen Lieferzeit ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er uns erfolglos eine angemessene, mindestens 5 Arbeitstage betragende Frist bestimmt hat, oder die Fristsetzung entbehrlich ist.Die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Das Rücktrittsrecht ist - mit Ausnahme besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den Rücktritt rechtfertigen - ausgeschlossen, sofern das Leistungshindernis durch von uns nicht zu vertretende Umstände, einschl. von uns nicht zu vertretender Verzögerung der Selbstbelieferung (vgl. nachfolgenden § 9) verursacht ist. Die Fälligkeit des Anspruches auf Belieferung verschiebt sich entsprechend.
 

§ 5 Gefahrenübergang, Versand

1. Die Ware wird, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, auf Verlangen des Kunden an die von diesem gewünschte Lieferadresse versandt (Versendungskauf gem. § 447 BGB). Die Gefahr geht, auch bei Versendung von einem Lager und im Fall eines Streckengeschäftes bei Versendung ab Lager unseres Vorlieferanten, auf den Kunden über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde. Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten eine Transportversicherung ab.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte nach § 7 dieser AGB entgegenzunehmen.
 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Liefervertrag, gegenüber Unternehmern auch bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung, und zwar einschl. angefallener Kosten und Zinsen (Kontokorrentvorbehalt) sowie bei Refinanzierungswechsel).

2. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

3. Der Kunde hat uns bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Pfändungsgläubiger von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Eine Sicherungsübereignung ist unzulässig.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Nehmen wir Waren zurück , können wir diese durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten, wenn wir den Verkauf mit angemessener Frist angedroht haben. Den Verwertungserlös, abzgl. angemessener Verwertungskosten von 10% des ursprünglichen Netto-Kaufpreises für die betroffenen Waren, werden wir auf die Verbindlichkeiten des Kunden anrechnen.

5. Sind wir zur Warenrücknahme berechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, einem unserer Mitarbeiter die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu gestatten.

6. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

7. Verarbeitung oder Umbildung von Maschinen erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-)Eigentum von uns durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum für uns unentgeltlich. Waren, an denen wir (Mit-) Eigentumsrecht haben, werden nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.

8. Der Kunde ist zur Veräußerung von Vorbehaltswaren ohne schriftliche, vorherige Genehmigung nicht berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung können wir nur widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.

9. Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen die vorstehend in § 6 Ziff. 8 bezeichneten Verpflichtungen hat der Kunde für jeden Fall der Zuwiderhandlung, unbeschadet unserer Rechte auf weitergehenden Schadensersatz unter Anrechnung der Konventionalstrafe, eine Konventionalstrafe in Höhe von 10% des Netto-Rechnungsbetrages der betroffenen Vorbehaltsware zu bezahlen. Die Konventionalstrafe ist der Höhe nach und für alle Fälle der Zuwiderhandlung insgesamt beschränkt auf 25% des Netto-Rechnungsbetrages der betroffenen Vorbehaltsware.
 

§ 7 Mängelgewährleistung

1. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Mängelgewährleistung gelten nur für neu hergestellte Sachen. Gebrauchte Maschinen oder Waren werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft wie sie liegen und stehen.

2. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass diese ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HG entsprochen haben. Kunden müssen die gelieferte Ware sobald als möglich nach ihrem Eintreffen auf Sachmängel, Falschlieferung und Mengenfehler untersuchen. Offensichtliche Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenfehler muss der Kunden spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware in Textform uns gegenüber rügen. Für die Einhaltung der Frist genügt die Absendung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.

3. Offensichtliche transportbedingte Schäden oder sonstige schon bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen bei Annahme der Lieferung auf dem jeweiligen Frachtpapier vom Anlieferer mit Unterschrift bestätigt werden. Der Kunde hat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Bestätigung erfolgt.

4. Ist die Kaufsache mangelhaft, so steht das Wahlrecht, ob wir als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen, uns zu. Hat uns der Kunde erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt, ist eine Fristsetzung nach dem Gesetz entbehrlich, wird die Nacherfüllung von uns verweigert oder ist sie fehlgeschlagen, oder ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden in allen vorgenannten Fällen die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Rücktritt vom Vertrag oder Minderung nach § 437 Nr. 2 BGB und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 437 Nr. 3 BGB) zu. Unsere Schadensersatzpflicht ist jedoch gemäß nachfolgendem §8 dieser AGB beschränkt.

5. Eine Eignung oder Brauchbarkeit der Ware, welche über die Eignung für die gewöhnliche Verwendung hinausgeht oder von ihr abweicht, oder eine Beschaffenheit die nicht bei Waren der gleichen Art üblich ist, kann der Kunde nicht erwarten, wenn sich dies aus entsprechender Vereinbarung oder nach öffentlichen Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ergibt.

6. Wir stehen dem Kunden nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Waren zur Verfügung. Über die Bestimmungen vorstehender Ziff. 5 hinausgehend haften wir jedoch nur dann, wenn ein gesonderter Beratungsvertrag abgeschlossen wird oder für solche Leistungen ein über dem Kaufpreis der Ware hinausgehendes Entgelt vereinbart worden ist.

7. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen und die Ausübung des Rücktrittrechts wegen Mängeln beträgt bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 5 Jahre; im Übrigen ein Jahr, gerechnet ab der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht in den Fällen nachfolgenden § 8 Ziff. 2, in denen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen greifen.

8. Werden bei Lieferung von Maschinen die von der Lieferfirma erteilten Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung soweit nicht unabhängig davon ein von uns verschuldeter Sachmangels vorliegt.
 

§ 8 Haftung

1. Wir haften vorbehaltlich nachfolgender Ziff. 2 nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund -, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.

2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
 

  • für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
  • für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf;
  • im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben;
  • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.


3. Für den Fall, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 2, dort 1., 3., 4., und 5. Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

5. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 1 bis 4 und Ziff. 6 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

6. Soweit dem Kunden nach Maßgabe dieses § 8 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese binnen eines Jahres nach Ablieferung der Ware. § 8 Ziff. 2 dieser AGB gilt entsprechend.

7 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 

§ 9 Höhere Gewalt/ Selbstbelieferung

1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
 

§ 10 Datenschutz/Geheimhaltung

1. Wir beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

2. Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten und sonstige Daten des Kunden für die Zwecke der Abwicklung der Verträge und der Geschäftsbeziehung zum Kunden elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Wir sichern dem Kunden zu, dass darüber hinaus keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet werden. Die Kunden haben das Recht ihre gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen und ggf. diese, sofern kein laufender Vertrag besteht, löschen zu lassen.

3. Die Parteien verpflichten sich, wechselseitig sämtliche aufgrund oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen und Daten kaufmännischer, technischer oder sonstiger Art vertraulich zu behandeln und nicht zur Kenntnis Dritter gelangen zu lassen, es sei denn, es besteht eine gesetzliche oder behördliche Offenbarungspflicht, oder die Offenbarung ist zur Erfüllung deines Vertrages zwingend erforderlich.
 

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Brütsch/Rüegger Tools GmbH.

2. Für alle sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz in Mannheim. Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Mannheim, 2018